Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

- Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
- Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
- Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden
- Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Hundeabgabemarke
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabmeldung
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.


Änderungen des NÖ Hundehaltegesetzes seit 1. Juni 2023

Mit 1. Juni 2023 trat die Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes in Kraft. Ebenso wurde die  derzeit aufrechte NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung am 1. Juni 2023 durch die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 ersetzt.

Anbei die wesentlichen Änderungen in Kurzform:

Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist, sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden.

Als Maßnahmen dafür sind unter anderem vorgesehen:

  • Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschaffenen Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde – jedoch mit zahlreichen Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.)
  • Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde) für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023 – Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)
  • Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter – Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde
  • Übergangsbestimmung: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 1. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde
  • Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt

Nähere und weitere Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html.


Den  NÖ Hundepass online können sie hier online absolvieren: 

https://www.sachkundenachweis-noe.at/


Information_zum_NÖ_Hundehaltegesetz_1_.pdf herunterladen (0.36 MB)

Zuständig