Beihilfe für bedürftige Gemeindebürger

Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, denen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die volle Entrichtung von Gebühren eine soziale Härte darstellt, können um eine Beihilfe für das 4. Vierteljahr des Jahres ansuchen. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Bedürftigkeit gemäß der Mindeststandardverordnung gegeben ist.

Der Antrag ist vom Grundeigentümer schriftlich bis spätestens 31.03. für das vorher gehende Jahr bei der Gemeinde einzubringen. Beizubringen sind Unterlagen über das Einkommen des vorher gehenden Jahres.

Beihilfen werden nur ausbezahlt, wenn auf dem Abgabenkonto des Antragstellers keine Zahlungsrückstände bestehen.

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Datei herunterladen: PDFRichtlinen für die Beihilfe

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