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Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an: Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind ab sofort das Rauchen sowie jegliches Feuer-Entzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Das Verbot tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.